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Urteil Heyo Meier Metallbedachungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Heyo Meier

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heyo Meier Metallbedachungen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG München vom 9.2.2001 – Az. C 798 Jm 6291/10

Der Insolvenzverwalter Victoria Langer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heyo Meier Metallbedachungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heyo Meier anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 497 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 412.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heyo Meier Metallbedachungen GmbH ist für das Landgericht München nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG München vom 9.2.2001
Aktenzeichen: i 136 VN 946/19
jurisPR-InsR 1959, 20947

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